Satzung

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Satzung
des Sportvereins HSG Mittweida e.V.

beschlossen von den Gründungsversammlungen am 21. Juni 1949 und am 15. Juni 1990.

Die Satzung wurde geändert von den Mitgliederversammlungen in den Jahren 1991, 1993, 1995, 1996, 2008, 2019 und zuletzt 2022.

§ 1 Allgemeines

(1) Der Verein führt in Tradition der 1949 gegründeten Hochschulsportgemeinschaft den Namen HSG Mittweida e.V. (Hochschulstadt-Sportgemeinschaft).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mittweida und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.

(3) Die HSG Mittweida ist Mitglied im Landessportbund Sachsen und im Kreissportbund Mittelsachsen.

(4) Der Sportverein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

(5) Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes.

(6) Der Verein handelt in dem Bestreben, dass Doping und Manipulation mit den Grundwerten des Sports unvereinbar sind.

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Alle Vereinsmitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung von Auslagen und Aufwendungen, die durch Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Dabei haben alle das Gebot der Sparsamkeit zu beachten, Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

(6) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen, dass Vereinstätigkeiten entgeltlich auf der Grundlage einer Vereinbarung oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

§3 Zweck und Aufgaben

(1) Die HSG Mittweida bezweckt die Pflege und die Förderung des Sports.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durchpage1image41817792

  • die Organisation sportlicher Aktivitäten im Sinne der olympischen Idee,
  • die Förderung sowohl des Breiten- als auch des Leistungssports,
  • die Gewinnung im Besonderen von Kindern und Jugendlichen für den Sport, die Förderung von Senioren- und Gesundheitssportangeboten,
  • die Unterstützung von Maßnahmen zur Entwicklung von Kultur und Bildung,
  • die Vertretung gemeinschaftlicher Interessen der Mitglieder und die Zusammenarbeit mit sportorganisatorischen, staatlichen und kommunalen Stellen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Aufnahmeantrag über die Abteilungsleitung beim Vorstand zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.page2image41762448 page2image41762032

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod des Mitgliedes.

(2) Der Austritt ist zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres mittels einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Bei Minderjährigen erfolgt die Kündigung durch die gesetzlichen Vertreter.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Nach erfolgtem Ausschluss steht ihm kein Berufungsrecht zu.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist oder dieser widerspricht.

(5) Der Anspruch des Vereins auf eingegangene Verbindlichkeiten eines Mitgliedes gegenüber dem Verein bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, die vom Verein genutzten Einrichtungen im Rahmen des Übungs- und Sportbetriebes zu nutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und können für eine Funktion im Verein gewählt werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge, die Fälligkeit und Zahlungsweise regelt die Beitragsordnung.

(4) Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet

  • die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,
  • den Anweisungen der Vereinsorgane und Übungsleiter Folge zu leisten,
  • alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins entgegensteht oder in irgendeiner Weise den Vereinsinteressen schadet,
  • jede Änderung der auf dem Aufnahmeantrag gemachten Angaben umgehend dem Präsidium schriftlich mitzuteilen

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§ 7 Ehrenmitgliedschaft

(1) Personen, die sich um die HSG Mittweida besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.

(2) Die Ehrenmitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen und haben dort Stimmrecht.

§ 8 Vereinsorgane

(1) Die Organe der HSG Mittweida sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • das Präsidium(Vorstand im Sinne von §26BGB) und
  • der erweiterte Vorstand.

(2) Der Vorstand und die Kassenprüfer werden für vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu satzungsgemäßen Neuwahlen im Amt.
In die Funktionen des Präsidenten, Vizepräsidenten, Schatzmeisters und der Kassenprüfer sind nur Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Jugendwart wird von der Vereinssportjugend gewählt.
Die genannten Funktionen können nicht in einer Person vereinigt werden.

(3) Wahlen werden geheim durchgeführt. Wenn jedoch niemand widerspricht, kann offen gewählt werden.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch eine Funktion im Verein.

(5) Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes oder eines Kassenprüfers benennt der erweiterte Vorstand einen Nachfolger.

(6) Die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschluss- fähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen worden ist und mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter ein Mitglied des Präsidiums, anwesend sind.

(7) Für alle Entscheidungen und Beschlüsse, ausgenommen Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, bedarf es der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Ergibt sich Stimmengleichheit, so ist der Antrag abgelehnt.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

(7) Änderungen der Satzung, die vorzeitige Abberufung des Vorstandes und die Auflösung des Vereins können nur durch eine Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(8) Von allen Beratungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind Protokolle anzufertigen. Diese sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Sind mehrere Versammlungsleiter tätig, unterzeichnet der letzte das Protokoll.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der HSG Mittweida.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich statt. Sie werden vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder mehrheitlich vom Vorstand oder erweiterten Vorstand verlangt wird.

(4) Die Einberufung erfolgt spätestens 28 Tage vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Als ordnungsgemäße Einladung gelten die fristgerechte Information aller Abteilungsleiter und die Veröffentlichung in Aushängen.

(5) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Diese gehen spätestens 10 Tage vor der Versammlung den Abteilungsleitern zu.

(6) Später gestellte Anträge können als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Sie kommen nur dann zur Abstimmung, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen die Dringlichkeit bejahen. Satzungsänderungen können nicht auf Grund eines Dringlichkeitsantrages beschlossen werden.

(7) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten oder durch ein anderes damit beauftragtes Vereinsmitglied.

(8) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  • die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
  • die Entgegennahme des Haushaltplanes,
  • die Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen und Änderungen der Satzung und der Ordnungen,
  • die Entlastung und die Abberufung des Vorstandes,
  • die Wahl des Vorstandes, ausgenommen der Jugendwart, und die Wahl der Kassenprüfer.
  • Der Mitgliederversammlung steht die letzte Entscheidung in allen Vereinsangelegen- heiten zu.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Jugendwart und 3 bis 5 weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder begründet verlangt wird.

(3) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Er erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und vertritt den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist verantwortlich insbesondere für

  • die Führung der laufenden Geschäfte,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Buchführung und
  • die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr.

§ 11 Präsidium

(1) Dem Präsidium gehören der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister an. Sie sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 12 Erweiterter Vorstand

(1) Dem erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Vorstandes und die Leiter der Abteilungen und Sportgruppen oder deren Stellvertreter an.

(2) Der erweiterte Vorstand ist einzuberufen, wenn Entscheidungen zu treffen sind, die die Interessen aller Abteilungen und Sportgruppen berühren.

§ 13 Abteilungen und Sportgruppen

(1) Im Verein bestehen für betriebene Sportarten Abteilungen und Sportgruppen. Der Vorstand kann die Gründung neuer Abteilungen und Sportgruppen beschließen.

(2) Abteilungen und Sportgruppen werden durch ihre Leiter, deren Stellvertreter und bei Erfordernis durch weitere Mitglieder, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

(3) Die Leitungen der Abteilungen und Sportgruppen sind gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand verantwortlich.

(4) Abteilungen und Sportgruppen können sich eigene Ordnungen geben. Diese dürfen der Satzung, den Ordnungen und Beschlüssen des Vereins in keinem Punkt widersprechen und sind dem Vorstand zur Bestätigung vorzulegen.

(5) Entscheidungen der Abteilungen und Sportgruppen, die nicht unmittelbar aus der Satzung, den Ordnungen und Beschlüssen der HSG Mittweida abgeleitet sind, bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

§ 14 Vereinssportjugend

(1) Alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 26. Lebensjahr sowie die Übungsleiter und Mannschaftsleiter im Jugendbereich bilden die Vereinssportjugend.

(2) Die Vereinssportjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

(3) In ihrer Tätigkeit ist die Vereinssportjugend an die Vereinssatzung gebunden und erarbeitet in diesem Rahmen eine Jugendordnung, die vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist.

§ 15 Kommissionen

(1) Zur Erledigung besonderer Aufgaben können Kommissionen gebildet und vom Vorstand berufen werden. Der Vorsitzende wird vom Vorstand bestätigt.

(2) Die Kommissionen arbeiten weitgehend selbständig. Beschlüsse der Kommissionen haben empfehlenden Charakter und bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§ 16 Finanzierung

(1) Der Sportverein finanziert sich über

  • Beiträge,
  • Zuwendungen,
  • Spenden und Sponsoring.

(2) Einzelheiten regeln die Finanzordnung und die Beitragsordnung der HSG Mittweida, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert werden.

§ 17 Geschäftsjahr, Kassenprüfung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Von den Kassenprüfern sind der Jahresabschluss und mindestens einmal im Jahr das Rechnungswesen und die Kasse zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 18 Datenschutz

(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten regelt die Datenschutzordnung der HSG Mittweida, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§ 19 Haftung, Versicherung

(1) Der Verein übernimmt keine Haftung für während des Sportbetriebes oder sonstiger Zusammenkünfte beschädigte oder abhandengekommene Gegenstände. Ein Anspruch auf gesicherte Verwahrung von Gegenständen besteht nicht. Soweit Vereinsmitglieder Sachen in Verwahrung nehmen, haften sie persönlich.

(2) Alle Vereinsmitglieder sind im Rahmen der Versicherungsbedingungen des Landessportbundes Sachsen versichert. Jeder Sportunfall ist von dem Geschädigten oder dessen Vertreter unverzüglich dem verantwortlichen Bearbeiter formlos schriftlich zu melden.

§ 20 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins HSG Mittweida kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Sachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.page6image41178400